Zuschuss bei Waldbrand

Aufforstungs-Zuschuss nach Waldbrand


Spezielle Vorschrift für die Mitglieder der FBG „Fresdorfer Heide"


1. Nutzer

Nutzer im Sinne dieser speziellen Vorschrift sind alle Mitglieder, soweit sie in der vom Vorstand der FBG eingerichteten und jährlich veränderbaren Mitgliederflächen- und Stimmenliste, die wesentlicher Bestandteil dieser Vorschrift ist, aufgeführt sind. Die angegebene Flächengröße des einzelnen Mitgliedes in der Mitgliederflächen- und Stimmenliste umfaßt stets alle in seinem Eigentum befindlichen Nadel- und Laubholzbestände.


2. Leistungen im Schadensfall

An Leistungen im Schadensfall sieht diese Vorschrift vor:

 

  • für die 1 - 40 jährigen Bestände sowie für die über 40jährigen Bestände einen Aufforstungs-Zuschuss nach den Grundlagen, wie sie unter der Anlage vermerkt sind, zu gewähren.
  • Das Alter berechnet sich von der Begründung des jeweils betroffenen Bestandes bis zum Zeitpunkt seiner Vernichtung durch Feuer.


3. Schadensmeldungen und -abwicklung

Jeder eintretende Schaden muß innerhalb von 5 Werktagen vom Mitglied bei der Geschäftsstelle der FBG angemeldet werden. Gleichzeitig ist bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Die Schadensregulierung erfolgt dann zwischen der FBG (Vorstand) und dem Mitglied. Dazu ist der Eigentumsnachweis für die betroffene Waldfläche erforderlich (Grundbuchauszug).


Grundlage jeder Zuschussregulierung ist der Waldbrand-Berichtsbogen, der notwendige Informationen über den Brand enthält. Er wird vom zuständigen Revierförster erstellt. Die FBG wird von der Forstbehörde eine Kopie des Waldbrand-Berichtsbogens anfordern.


4. Ausnahmeregelung

Den Mitgliedern steht es frei, Einzelversicherungen abzuschließen. In diesem Fall wird von der FBG kein Zuschuss im Schadensfall gezahlt. Der im Mitgliedsbeitrag enthaltene Betrag von 1,24 EUR zum Waldbrandschutz wird dann nicht erhoben.


5. Schlussbestimmung

Diese Vorschrift „Aufforstungs-Zuschuss nach Waldbrand" wurde auf der Mitgliederversammlung der FBG „Fresdorfer Heide" am 14. April 2000 beschlossen und tritt ab 01. April 2001 in Kraft.


6. Anlage

Höhe des Zuschusses für die notwendige Wiederaufforstung nach Waldbrand


Alter des Bestandes in Jahren
 Zuschuss in EUR
0 bis 9 1.247,55
10 bis 19
 1.523,65
20 bis 29 1.850,88
30 bis 39
 2.259,91
ab 40 1.022,58

 

 

Die Anlage wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.April 2000 beschlossen und ist Bestandteil der Vorschrift.


Für die Finanzierung des Aufforstungs-Zuschusses werden jährlich 15.000 EUR aus den vorhandenen Rücklagen zweckgebunden bereit gestellt.