Satzung

 

§ 1

Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen Forstbetriebsgemeinschaft Fresdorfer Heide

w. V.

(2) Er hat seinen Sitz am Wohnort des Geschäftsführers. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2

Zweck und Gegenstand 

Die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse zu den einzelnen Waldgrundstücken werden nicht berührt. 

(1) Zweck der Forstbetriebsgemeinschaft, im folgenden mit FBG bezeichnet, ist die Förderung der Forstwirtschaft ihrer Mitglieder mit dem Ziel, vorhandene Strukturmängel wie geringe Flächengröße oder Besitzzersplitterung durch gemeinsame Waldbewirtschaftung zu überwinden.

(2) Gegenstand der FBG ist 

  • die ständige Beratung der Mitglieder in allen forstwirtschaftlichen Fragen.
  • die Abstimmung der für die forstliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben
  • die Vermittlung von Holzverkäufen.
  • die Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandespflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes.
  • die Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung.
  • der Bau und die Unterhaltung von Wegen und Holzlagerplätzen.
  • der Abschluß einer Waldbrandversicherung für die Mitglieder.
  • die Beschaffung und der Einsatz von Arbeitskräften, von Maschinen und Geräten für die unter a) bis f) zusammengefaßten Maßnahmen, wobei den Eigenleistungen der Mitglieder der Vorrang zu geben ist.

 

(3) Die Ausdehnung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zulässig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der FBG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft kann jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Waldes erwerben, soweit dieser Wald im Bereich des Zusammenschlusses liegt

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: 

  • Unterzeichnung der Satzungsurkunde bei der Gründungsversammlung
  • Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen 

(3) Die Mitglieder der FBG sind zugleich Mitglieder im Waldbesitzerverband Brandenburg, dem die FBG Fresdorfer Heide angehört.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes oder Tod. 

  • Allen Mitgliedern steht das Recht zu, die Mitgliedschaft mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
  • Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus der Mitgliederliste. 

  • Die Rechte eines Mitgliedes ruhen ab dem Zeitpunkt, für den die letzten Beiträge gezahlt worden sind.
  • Ist eine schriftlich gesetzte Nachfrist für die Zahlung fälliger Beiträge fruchtlos verstrichen, kann der Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß aus der FBG. 

  • Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitgliedes aus der FBG mit einer einfachen Mehrheit beschließen. 

§ 5

Übertragung des Mitgliedschaftsverhältnisses 

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Rechtsnachfolger erwerben die Mitgliedschaft durch Antragstellung.

(2) Mitglieder können sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht beim Vorstand einzureichen.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder 

(1) Das Rechtsverhältnis der FBG und der Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung die Dienste der FBG in Anspruch zu nehmen und bei deren Gestaltung mitzuwirken. Es hat weiterhin das Recht, 

  • an den Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen
  • die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen einzusehen
  • und Einsicht in das Mitglieder-, Flächen- und Stimmenverzeichnis zu nehmen 

§ 7

Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der FBG zu wahren. Es hat insbesondere 

  • den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen nachzukommen.
  • alle anfallende Holzsortimente über die FBG zum Verkauf anbieten zu lassen. Davon ausgenommen sind Holzsortimente, die ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind.
  • bei allen Maßnahmen der Waldbewirtschaftung Schäden auf Flächen der Nachbarn, auf Wegen und Lagerplätzen zu vermeiden.
  • Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der FBG gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln
  • den Einkauf des benötigten Forstmaterials durch die FBG vermitteln zu lassen.
  • die Zahlungen des Mitgliedsbeitrages pünktlich zu leisten.

 

§ 8

Finanzierung der Aufgaben 

(1) Die FBG erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben Mitgliedsbeiträge und Entgelte.

(2) Gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

(3) Das Vermögen der FBG darf nur für Zwecke des Zusammenschlusses verwendet werden.

(4) Die Mitglieder haben entsprechend der Größe ihrer Beitrittsfläche Anteil am Vereinsvermögen. Bei beweglichem Inventar, das aufgrund festgesetzter Umlagen angeschafft wurde, bemißt sich der Eigentumsanteil der Mitglieder an dem Verhältnis der Höhe der eingezahlten Umlage.

(5) Mit Ausschluß oder Austritt aus der FBG entfällt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitgliederversammlung kann hiervon Ausnahmen beschließen. 

§ 9

Ausübung der Mitgliederrechte 

(1) Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der FBG.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist der Waldbesitz eines Mitgliedes größer als 20 ha, so erhält das Mitglied für jede angefangenen 10 ha eine weitere Stimme, jedoch höchstens zwei zusätzliche Stimmen.

(3) Änderung und Ergänzung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(4) Wenn in der Einberufung zur betreffenden Versammlung durch den Vorstand ausdrücklich zugelassen, kann die Stimme ohne persönliche Anwesenheit vor Versammlungsbeginn gültig auf schriftlichem Wege abgegeben werden.

(5) Von der Versammlung gefaßte Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und mindestens von einem Mitglied zu unterschreiben ist. 

§ 10

Frist und Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1)Die Versammlung der Mitglieder wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlicheinberufen.

(2) Die Mitglieder der FBG können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens 3/10 der Mitglieder.


§ 11

Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig und entscheidet per Beschluß über: 

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Änderungen und Ergänzungen der Satzung
  • Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern im Fall der Ablehnung durch den Vorstand
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren und Entgelten
  • den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehn, soweit der Vorstand nicht dazu befugt ist
  • die Anschaffung von einzelnen Maschinen und Geräten mit einem Investitionsvolumen von mehr als zehntausend Deutschen Mark
  • die Grundsätze für den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten der FBG
  • den Beitritt oder Austritt zu anderen Zusammenschlüssen oder Verbänden
  • Ausschluß von Mitgliedern
  • Auflösung der FBG 

§ 12

Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Einzelvertretungsmacht. Der stellvertretende Vorsitzende darf die Vertretungsmacht nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann in jedem Fall über die Art der Wahl entscheiden. Ausscheidende Mitglieder des Vorstandes werden durch Zuwahl ersetzt.

(4) Der Vorstand hat die besondere Aufgabe: 

  • die FBG in allen Rechtsfragen nach außen zu vertreten. Diese Aufgabe darf nur der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter wahrnehmen;
  • Einstellungen und Entlassungen von Angestellten und Arbeitern;
  • für die Tätigkeit des Geschäftsführers eine Anordnung zu erlassen, die seine Befugnisse beschreiben. Darin ist festzuhalten, daß der Geschäftsführer für die Abwicklung laufender Geschäfte und bis zu einer Grenze der dabei eingegangenen finanziellen Verpflichtungen für die FBG vertretungsbefugt ist;
  • durch den Vorstand bzw. durch vom Vorstand beauftragte Mitglieder ist mindestens einmal jährlich eine Kontrolle der Kontenführung vorzunehmen. 

§ 13

Geschäftsführer 

(1) Der Vorstand beruft eine geeignete Person zum Geschäftsführer, die nicht Mitglied der FBG sein muß. Wurde die Geschäftsführung einer Forstdienststelle übertragen, so erfolgt die Berufung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dieser.

(2) Der Geschäftsführer handelt nach den Weisungen des Vorstandes und wickelt die laufenden Geschäfte zur Durchführung der satzungsgemäßen und vom Vorstand durch eine Anordnung festgelegten Aufgaben ab.

 

§ 14

Ehrenamt, Ersatz von Unkosten 

(1) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.

(2) Unkosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die FBG entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.

(3) Für den Geschäftsführer und Rechnungsführer kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Entschädigung festsetzen.

 

§ 15

Umfang und Aufgabe der Zusammenarbeit mit der unteren Forstbehörde. 

(1) Der Vorstand der FBG wird zur Sicherstellung der fachlichen Beratung und Betreuung seiner Mitglieder mit der unteren Forstbehörde einen Beförsterungsvertrag abschließen. In diesem Vertrag werden alle Beziehungen geregelt.

(2) Das Verfügungsrecht der Mitglieder über ihre Waldflächen wird durch die untere Forstbehörde nur soweit eingeschränkt wie es das Bundes- und Landeswaldgesetz vorsehen.

(3) Die zuständigen Vertreter der unteren Forstbehörde können zu den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen der FBG eingeladen werden. Sie haben aber nur eine beratende Stimme.


§ 16

Auflösung der FBG 

(1) Über die Auflösung der FBG "Fresdorfer Heide" beschließt die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der Erschienenen. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung der FBG ist gleichzeitig ein Beschluß über die Verwendung des Vermögens der FBG zu fassen.

(2) Ist hierüber kein Beschluß zustande gekommen, fällt das Vermögen den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Holzbodenfläche zu.

 

§ 17

Schlußbestimmung 

(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 21. August 1991 in Kraft.

(2) Die Bescheinigung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit ( 22 BGB in Verbindung mit dem 18 BWaldG) wird, sobald die Verleihung erfolgt und die Anerkennung ausgesprochen ist, Bestandteil dieser Satzung.

(3) Jedes Mitglied erhält eine Kopie der Satzung und ein Mitgliedsverzeichnis.

 

Änderungen

§ 3 Abs. 3 Mit Beschluß Nr. 8 der Mitgliederversammlung vom 26. April 1996 ist die FBG nicht mehr Mitglied im Waldbesitzerverband Brandenburg e. V.

§ 7 Abs. 1b Nach dem Beschluß des Vorstandes vom 16.02.1998 können anfallende Holzsortimente auch über das Amt für Forstwirtschaft vermarktet werden.

§ 2 Abs. 2 g Auf der Mitgliederversammlung vom 14. April 2000 wurde eine Änderung des Waldbrandschutzes beschlossen. Ab 01. April 2001 tritt die spezielle Vorschrift für Mitglieder der FBG Fresdorfer Heide „Aufforstung-Zuschuss nach Waldbrand" in Kraft (Anlage).

 

Seit dem 01. Juni 2010 besteht für alle Mitglieder eine Waldbesitzer-Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht-Versicherung).