Verkehrssicherungspflicht

Mehr Eigenverantwortung der Waldbesitzer bei der Überprüfung der Verkehrssicherungspflicht notwendig

Immer wieder wird festgestellt, dass Waldbesitzer nur unzureichend ihre Pflicht der Kontrolle ihrer Waldflächen hinsichtlich der Verkehrssicherheit nachkommen.

Auch wenn Sie als Waldbesitzer Mitglied in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) sind, haben Sie für die Einhaltung der Verkehrsicherheit, die Abwehr von Gefahren an öffentlichen Straßen, Plätzen, Reitwegen, Wanderwegen oder Wohnbebauungen weiterhin die alleinige Verantwortung.

 

§ 14 Haftung, des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) besagt zwar, dass wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz gebrauch macht, handelt auf eigener Gefahr, aber dennoch kann eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber dem zur Verkehrssicherung verpflichteten Waldbesitzer führen.

 

Vom Waldbesitzer können nur Maßnahmen gefordert werden, die zur Gefahrenbeseitigung nach objektiven Maßstäben geeignet sind, erforderlich und zumutbar sind.

 

Art der Kontrolle

Grundsätzlich sollte mindestens zweimal jählich im Frühjahr noch vor dem Laubaustrieb und im Herbst zu Fuß eine okulare Beurteilung aller Bäume von mindestens einer Baumlänge um das gefährdete Objekt (Straße usw.) erfolgen. Nach einem Naturereignis wie beispielsweise ein Sturm sind weitere Kontrollen notwendig.

 

Kriterien für die Baumkontrolle (auszugsweise)

  • Extremer Schrägstand des gesamten Baumes
  • Risse am Baumkörper
  • Pilzfruchtkörper am Baumkörper
  • Insektenbefall
  • Hölungen
  • Faulstellen
  • Totholz
  • Problematische Zwiesel
  • Risse im Boden
  • Angeschobenen Bäume und Hänger nach Durchforstungen

 

Bei der Einschätzung eines Gefahrenpotentials, dass möglicherweise von Bäumen Ihrer Waldfläche ausgeht, können Sie auch den fachlichen Rat Ihres zuständigen Revierförsters einholen und das kostenlos.

 

Ist die Gefahr erkannt worden, muss sie umgehend beseitigt werden.

 

Die Beseitigung der Gefahrenbäume oder auch nur von Ästen kann dann selbst oder durch Forstlohnunternehmen erfolgen.

Bis zum Abschluss der erforderlichen Maßnahmen ist der gefährdete Bereich abzusperren bzw. in geeigneter Weise vor der Gefahr zu warnen.

 

Wir empfehlen Ihnen die durchgeführten Kontrollen und veranlassten Maßnahmen zu dokumentieren.  

Wir empfehlen weiterhin Tag, Uhrzeit, Schaden ja/nein und den genauen Bereich an dem Sie eine Kontrolle Ihrer Waldflächen durchgeführt haben aufzuschreiben.